Allgemeines Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen u. a. des Verkäufers/Auftragnehmers (nachstehend AN genannt). Abweichende Bedingungen des Kunden, die AN nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für AN unverbindlich, auch wenn er Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch AN. Angebote sind freibleibend. Darin enthaltene Maßangaben, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Angaben sind unverbindlich.
2. Im Falle der Ausführung von Bauleistungen gilt die VOB in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
3. Lieferzeit Liefertermine oder –fristen sind, wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich angegeben, unverbindlich. Im Falle höherer Gewalt, sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter Umstände (z. B. bei Schwierigkeiten der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Streik, , Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen –eingriffen, Schwierigkeiten der Energieversorgung usw. auch wenn sie bei unseren Zulieferanten eintreten) verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist bzw. ein Liefertermin in angemessenem Umfange, mindestens um die Dauer dieses Zustandes, wenn der AN an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird AN von der Verpflichtung frei. Dauert die Leistungsverzögerung länger als 4 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird AN von der Leistungsverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. An benachrichtigt den Kunden im gegebenen Falle unverzüglich über die vorgenannten Umstände. Teillieferungen sind gestattet, gelten als selbstständige Leistungen und sind als solche getrennt zu bezahlen. AN ist auch zur Erstellung einer getrennten Rechnung berechtigt, wenn eine vereinbarte Montage ohne sein Verschulden sich länger als 14 Tagen nach Ablieferung der Ware beim Kunden verzögert. Der Kunde kann 8 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Leistungstermins bzw. einer unverbindlichen Leistungsfrist den AN schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten/liefern. Mit dieser Mahnung kommt AN in Verzug. Wird die Ware nach Fertig-/Vereitstellung aus vom AN nicht vertretenden Umständen nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin abgenommen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesen die Anzeige der Lieferbereitschaft zugegangen ist. Der Kunde hat den AN unverzüglich über die Verzögerung zu unterrichten. Lagerkosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist in diesem Falle zur Bezahlung des bis dahin Geleisteten verpflichtet.
4. Preise Die Preise gelten 4 Monate ab Unterschriftsdatum. Danach ist AN berechtigt, die Preise nach Vertragsabschluß eingetretenen Material- und Lohnerhöhungen anzupassen.
5. BeanstandungenOffensichtliche Mängel müssen spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware/Abnahme des Werkes schriftlich angezeigt werden (die Mängel sind genau aufzuführen). Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden.Bei berechtigten Mängelrügen hat AN die Wahl, entweder diemangelhaften Gegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Kunden nach Rücksprache des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie innerhalb angemessener Frist fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde einen entsprechenden Preisnachlaß oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.Bei Mängeln an Teillieferungen gelten die vorbezeichneten Bedingungen ebenfalls. Mängel an Teillieferungen berechtigen nach Fehlschlagen von Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen nur dann zur Rückgängigmachung des ganzen Auftrages, wenn die mangelhafte Teillieferung nicht ohne Nachteil für den Kunden von dem Restauftrag getrennt werden kann.Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ist ausdrücklich vereinbart.Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre für die einwandfreie Formbeschaffenheit oder Profile, deren gleichbleibende Materialgüte sowie deren Witterungs- und Lichtbeständigkeit. 2 Jahre für die Ausführung der Montagearbeiten sowie der hierbei verwendeten Materialien mit Ausnahme der Profile. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme. Interferenzerscheinungen sind keine Mängel, daher von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Pflichten des Auftraggebers (Kunden)Die bauseitigen Außenfensterbänke müssen vor der Fenstermontage gesetzt sein.Die zur Fenstermontage notwendigen bauseitigen Leistungen (z. B.: Außenfensterbänke, Brüstungen ect.) müssen vor Montagebeginn erbracht sein.Bei Montagebeginn muß bauseits der Stromanschluß vorhanden sein.Bauseitige Verzögerung ist spätestens 3 Tage vor Montagebeginn anzuzeigen.Fehlende bauseitige Voraussetzungen, nicht gemeldete Verzögerungen können dem Auftragnehmer Kosten verursachen, die er dem Auftraggeber in Rechnung stellen kann.Das technische Bauaufmaß ist mit dem Bauherrn bzw. dessen Vertreter verbindlich am Bauobjekt aufgenommen worden.Stückzahl, Profilsystem, Oberflächenbehandlung und Farbe, Öffnungsart und Öffnungsrichtung, Glas sowie Zubehör sind bei Auftragsvergabe verbindlich durch den Bauherrn, Besteller bzw. dessen Vertreter festgelegt worden.Änderungen sind nur innerhalb 3 Tagen möglich. 7. Gesonderte Vergütung Gesondert berechnet werden sofern nicht im Angebot enthalten sind:Gurtdurchführungen durch Fensterblendrahmen bei bauseitig vorhandenen Außen-Rolladenfertigelementen (RFE)Mehrarbeiten, die erst nach der Demontage von Elementen ergeben.Kosten für erschwerten Transport um und am Bau.Ausschäumen, Ausstopfen, Abdichten von Blendrahmen zum Mauerwerk. 8. Zahlungsbedingungen Die nach der Leistung oder gemäß diesen Geschäftsbedingungen erstellten Rechnungen des AN sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Der AN behält sich die Ablehnung von Wechseln/Schecks vor. Werden sie angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest. Diskont-, Wechselspesen, Steuern u. ä. gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Verzugszinsen werden mit 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. sie sind höher/niedriger anzusetzen, wenn AN eine Belastung zu einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten die vorstehenden Bedingungen ebenfalls. Aufrechnung oder Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig oder bei vorherigen gegenseitigem Einverständnis. Wird dem AN nach Abschluß des Vertrages bekannt, daß der Kunde in eine ungünstige Vermögenslage oder in Vermögensverschlechterung gerät, kann AN für die Gegenleistung Sicherheit verlangen. Als ungünstige Vermögenslage bzw. Verschlechterung sind insbesondere Antrag auf Eröffnung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleiches- oder Konkursverfahren zu verstehen. Ebenso zählt hierzu die Eintragung in ein Schuldverzeichnis gemäß § 915 ZPO.
9. Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (bei Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) Eigentum des AN. Solange nicht der gesamte Preis an den AN gezahlt ist, ist der Kunde nicht berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde ist verpflichtet Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Im Falle der Lieferung an einen Geschäftsbetrieb dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. Für diesen Fall tritt der Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer bereits jetzt an den AN ab und nimmt eine Zahlung in Höhe der Forderung des AN für diesen zur sofortigen Weitergabe entgegen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer ebenfalls das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an den AN ab. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Kunde schon jetzt entstehende Forderungen auf Vergütung gegen den Dritten oder den, den es angeht, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich der Einrichtung einer Sicherheitshypothek an den AN ab. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem AN nicht/nicht pünktlich oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, kann AN unbeschadet seinen Anspruches auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sobald eine dem Kunden zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Kunde den Vertrag erfüllt, hat AN die Gegenstände zurückzugeben. Diese Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte. 10. Vertragsrücktritt Tritt der Kunde vom Vertrag vor Beginn der Fertigung zurück oder kommt er seiner Abnahmeverpflichtung nach Erstellung des Werkes nicht nach, ist AN berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle kann AN 30 % des vereinbarten Preises als Schadenersatz fordern, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Verlangt der AN 30 %, ist der Nachweis eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Haftung: Für Beschädigungen an Fensterbänken, Fliesen und Anschlüssen, die bei der Demontage von Fenstern und Türen unvermeidbar sind, leisten wir keinen Schadenersatz.
11. Lager- und Transportkosten AN kann Lager- und Transportkosten nach den im Speditionsgewerbe geltenden Sätzen berechnen. Ist eine Versendung der Ware durch den AN vereinbart, erfolgt diese ab dessen Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Für diesen Fall und für den Fall, daß die Ware wegen Abnahmeverzuges des Kunden gelagert werden muß, kann AN neben den Transportkosten Lagerkosten nach den im Speditionsgewerbe geltenden Sätze berechnen.
12. Falls einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13. Erfüllungsort ist Schiffweiler. Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist – soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - Ottweiler
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